Fassung vom 12. August 2026. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der SYMPERTO GmbH, Friedensstraße 104, 14715 Milower Land (nachfolgend „SYMPERTO") und ihren Auftraggebern.
(2) SYMPERTO erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SYMPERTO stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn SYMPERTO in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass sie erneut einbezogen werden müssen.
(1) Angebote von SYMPERTO sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Darstellungen auf der Website, in Broschüren und in Preisübersichten stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch Gegenzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber, durch Auftragsbestätigung in Textform durch SYMPERTO oder durch Aufnahme der Leistungserbringung.
(3) Textform im Sinne dieser Bedingungen umfasst E-Mail und Nachrichten über gängige Messenger-Dienste, soweit die Person des Erklärenden erkennbar ist.
(1) SYMPERTO erbringt Leistungen in zwei Bereichen:
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet SYMPERTO ein Tätigwerden nach den Regeln eines Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB), nicht einen bestimmten Erfolg.
(3) Insbesondere schuldet SYMPERTO nicht:
Diese Ergebnisse hängen von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs von SYMPERTO liegen, insbesondere von der Arbeitsmarktlage, dem angebotenen Gehalt, dem Standort, dem Wettbewerbsumfeld sowie von Algorithmen und Richtlinien Dritter.
(4) Die Erstellung einer Website erfolgt abweichend von Absatz 2 auf Grundlage eines Werkvertrags (§§ 631 ff. BGB), soweit ein abgrenzbares Werk geschuldet ist. Die laufende Betreuung nach Abnahme ist Dienstvertrag.
(1) Es gilt die im Angebot genannte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei einmaligen Leistungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, 50 Prozent der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung und die restlichen 50 Prozent bei Fertigstellung zur Zahlung fällig.
(3) Laufende monatliche Vergütungen sind im Voraus zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Die Abrechnung erfolgt monatlich; SYMPERTO kann stattdessen eine quartalsweise oder jährliche Abrechnung anbieten.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug ist SYMPERTO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40 Euro zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(6) Befindet sich der Auftraggeber mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten in Verzug, ist SYMPERTO nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zehn Tagen berechtigt, laufende Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen. Der Vergütungsanspruch für den Aussetzungszeitraum bleibt bestehen.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Preisanpassungen bei Dauerschuldverhältnissen kann SYMPERTO mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der laufenden Vertragsperiode in Textform ankündigen. Erhöht sich die Vergütung um mehr als fünf Prozent, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.
(1) SYMPERTO bietet Betreuungspakete mit unterschiedlichem Umfang an. Das monatliche Zeitkontingent für Änderungs- und Pflegeleistungen beträgt:
| Stufe | Enthaltene Leistungszeit |
|---|---|
| Technik | Kein Zeitkontingent. Enthalten sind Hosting, Domain, SSL-Zertifikat, Sicherungen, Sicherheitsaktualisierungen und Erreichbarkeitsüberwachung. |
| Wartung | Eine Stunde je Kalendermonat |
| Rundum | Drei Stunden je Kalendermonat |
(2) Nicht in Anspruch genommene Leistungszeit verfällt grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats. Auf Wunsch des Auftraggebers überträgt SYMPERTO nicht genutzte Zeit einmalig in den unmittelbar folgenden Kalendermonat; eine weitere Übertragung sowie eine Auszahlung oder Verrechnung sind ausgeschlossen.
(3) Übersteigt der Aufwand das enthaltene Kontingent, teilt SYMPERTO dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten den voraussichtlichen Mehraufwand und die daraus entstehenden Kosten mit. Die Abrechnung des Mehraufwands erfolgt ausschließlich nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers in Textform.
(4) Der Stundensatz für freigegebenen Mehraufwand beträgt 95 Euro. Die Abrechnung erfolgt im Viertelstundentakt.
(5) Nicht auf das Zeitkontingent angerechnet werden Störungsbeseitigungen, die auf Umstände im Verantwortungsbereich von SYMPERTO zurückgehen.
(1) Beim Abonnementmodell überlässt SYMPERTO dem Auftraggeber die Website zur Nutzung gegen ein monatliches Entgelt. Die Mindestlaufzeit beträgt 24 Monate ab Freischaltung.
(2) Während der Laufzeit verbleiben die Rechte an der erstellten Website bei SYMPERTO. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrags. SYMPERTO weist auf diesen Umstand ausdrücklich hin.
(3) Die Domain wird auf den Auftraggeber registriert und steht ab Vertragsbeginn in seinem Eigentum. Sie ist von Absatz 2 nicht erfasst.
(4) Ebenfalls nicht erfasst sind vom Auftraggeber beigestellte Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Logos und Daten. Diese verbleiben in seinem Eigentum.
(5) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit stehen dem Auftraggeber drei Wege offen:
| Weg | Bedingungen |
|---|---|
| Übernahme | Erwerb der Website zum vereinbarten Restwert. Mit vollständiger Zahlung gehen die Nutzungsrechte nach § 12 auf den Auftraggeber über. Es bleibt die Technikpauschale von monatlich 39 Euro. |
| Fortführung | Fortsetzung zu einer um 30 Prozent verminderten Monatsrate, sodann monatlich kündbar. Ein Gestaltungsupdate ist enthalten. |
| Beendigung | Übergabe der Domain und der beigestellten Inhalte gegen eine Transferpauschale von 290 Euro, einschließlich Übergabeprotokoll und Einweisung. Kündigungsfrist ein Monat. |
(6) Die Restwerte und die verminderten Raten werden bei Vertragsschluss betragsmäßig festgelegt und im Angebot ausgewiesen. Eine nachträgliche Änderung durch SYMPERTO ist ausgeschlossen.
(7) Wählt der Auftraggeber keinen der Wege, setzt sich der Vertrag zu den Bedingungen der Fortführung fort und ist monatlich kündbar.
(1) Beim Kaufmodell erwirbt der Auftraggeber die Website gegen einmalige Zahlung. Die Nutzungsrechte nach § 12 gehen mit vollständiger Bezahlung über.
(2) Betrieb und Erreichbarkeit setzen ein Technikpaket von monatlich 39 Euro voraus. Der Auftraggeber kann den technischen Betrieb auch selbst oder durch Dritte übernehmen; in diesem Fall entfallen Ansprüche gegen SYMPERTO aus Betrieb, Sicherung und Erreichbarkeit.
(3) Nach Fertigstellung teilt SYMPERTO dem Auftraggeber die Fertigstellung mit. Erklärt der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen keine Mängel in Textform, gilt das Werk als abgenommen. Auf diese Wirkung wird bei Mitteilung der Fertigstellung gesondert hingewiesen. Die Ingebrauchnahme der Website steht der Abnahme gleich.
(1) Die Leistungen im Bereich Personal umfassen je nach vereinbarter Stufe die Erstellung von Stellenanzeigen, deren Schaltung, die aktive Ansprache von Kandidaten, die Vorauswahl eingehender Bewerbungen sowie Leistungen zur Arbeitgebermarke.
(2) Die Kosten für die Schaltung auf Stellenportalen sind in der vereinbarten Monatsrate im Rahmen des üblichen Umfangs enthalten. Sonderschaltungen, deren Kosten den üblichen Rahmen erheblich übersteigen, bietet SYMPERTO gesondert an; sie bedürfen der vorherigen Freigabe des Auftraggebers in Textform.
(3) Eine Vergütung nach Anzahl der eingestellten Mitarbeiter findet nicht statt. Für Einstellungen fallen keine Provisionen oder Vermittlungsgebühren an.
(4) Die Auswahl und Einstellung von Bewerbern obliegt allein dem Auftraggeber. SYMPERTO trifft keine Auswahlentscheidung und übernimmt keine Gewähr für die Eignung, die Richtigkeit der Angaben oder den Verbleib eingestellter Personen.
(5) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. SYMPERTO gestaltet Stellenanzeigen nach bestem Wissen diskriminierungsfrei; die abschließende Prüfung und Freigabe obliegt dem Auftraggeber.
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig bereit. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Betrieb, Bildmaterial, Zugangsdaten zu Domain, Hosting und Unternehmensprofilen sowie Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
(2) Der Auftraggeber prüft ihm vorgelegte Entwürfe, Texte und Anzeigen unverzüglich und erklärt Freigaben oder Änderungswünsche in Textform. Erfolgt binnen zehn Werktagen keine Rückmeldung, gilt die Vorlage als freigegeben; hierauf weist SYMPERTO bei Vorlage gesondert hin.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass beigestellte Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Er stellt SYMPERTO von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Zusicherung entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Verzögerungen, die auf unterlassene oder verspätete Mitwirkung zurückgehen, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend. Ein hierdurch entstehender Mehraufwand ist nach § 5 Absatz 4 zu vergüten.
(1) SYMPERTO ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt.
(2) Soweit Leistungen von Plattformbetreibern, Suchdiensten, Stellenportalen oder Hostinganbietern abhängen, haftet SYMPERTO nicht für deren Verfügbarkeit, Richtlinienänderungen, Preisanpassungen oder Entscheidungen. Ändert ein Anbieter seine Bedingungen wesentlich, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab.
(3) Für Domains gelten zusätzlich die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle.
(1) Verträge über laufende Leistungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit keine Mindestlaufzeit vereinbart ist. Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung erstmals zu deren Ablauf möglich. Ohne Kündigung setzt sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit fort und ist sodann monatlich kündbar. Eine automatische Verlängerung um eine weitere Mindestlaufzeit findet nicht statt.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für SYMPERTO insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit mehr als zwei Monatsraten in Verzug ist, gegen wesentliche Mitwirkungspflichten verstößt oder Inhalte verlangt, die gegen Gesetze oder die Rechte Dritter verstoßen.
(5) Nach Vertragsende überlässt SYMPERTO dem Auftraggeber dessen beigestellte Inhalte sowie die Domain. Für Datenexporte, die über die Übergabe der Domain und der beigestellten Inhalte hinausgehen, gilt § 6 Absatz 5.
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt SYMPERTO dem Auftraggeber das räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die erstellten Arbeitsergebnisse für die eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen. Beim Abonnementmodell gilt § 6 Absatz 2.
(2) Eine Bearbeitung, Weiterveräußerung oder Unterlizenzierung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform. Anpassungen für den eigenen Betrieb bleiben zulässig.
(3) An eingesetzten Standardbausteinen, Vorlagen, Skripten und Werkzeugen verbleiben sämtliche Rechte bei SYMPERTO. Der Auftraggeber erhält insoweit ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks.
(4) Für lizenzpflichtige Bestandteile Dritter, insbesondere Bilder und Schriften, gelten deren Lizenzbedingungen. SYMPERTO weist auf bestehende Beschränkungen hin.
(1) SYMPERTO ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens und unter Verwendung einer Bildschirmdarstellung der erstellten Website als Referenz zu benennen.
(2) Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. SYMPERTO entfernt die Nennung sodann innerhalb von 14 Tagen.
(3) Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere von Aussagen des Auftraggebers oder von Aufnahmen aus dessen Betrieb, bedarf der gesonderten Zustimmung.
(1) Empfiehlt ein Auftraggeber SYMPERTO an einen anderen Betrieb und schließt dieser daraufhin einen Vertrag, erhält der Auftraggeber eine Empfehlungsprämie nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Prämie beträgt je geworbenem Betrieb:
| Satz | Voraussetzung und Auszahlung |
|---|---|
| 150 Euro | Auftraggeber ohne laufendes Betreuungspaket. Auszahlung per Überweisung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit. |
| 120 Euro | Auftraggeber mit Betreuungspaket von mindestens zwölf Monaten Laufzeit. Verrechnung mit der nächstfolgenden Monatsrate. |
Maßgeblich ist der Status des empfehlenden Auftraggebers an dem Tag, an dem der geworbene Betrieb den Vertrag schließt. Die Beträge verstehen sich als Bruttobeträge.
(3) Der Anspruch entsteht, sobald der geworbene Betrieb seine erste Rechnung vollständig bezahlt hat. Bei Rückabwicklung des geworbenen Vertrags entfällt der Anspruch; bereits ausgezahlte Prämien sind zu erstatten.
(4) Der geworbene Betrieb hat den Namen des empfehlenden Auftraggebers beim Erstgespräch zu nennen. Eine nachträgliche Zuordnung ist ausgeschlossen.
(5) Die Zahl der Empfehlungen ist nicht begrenzt. Nicht prämienfähig sind Eigenempfehlungen, Empfehlungen an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie an Betriebe, die bereits im Kontakt mit SYMPERTO standen.
(6) Die steuerliche Behandlung der Prämie obliegt dem Auftraggeber. SYMPERTO erteilt hierzu keine steuerliche Beratung.
(7) SYMPERTO kann das Empfehlungsprogramm mit einer Frist von einem Monat in Textform ändern oder beenden. Bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist ein Jahr ab Abnahme beträgt. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Abnahme, in Textform zu rügen.
(3) Kein Mangel liegt vor bei Beeinträchtigungen, die auf Änderungen der technischen Umgebung, auf Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, auf unsachgemäßer Nutzung oder auf Entscheidungen von Plattformbetreibern beruhen.
(4) Gestalterische Auffassungsunterschiede stellen keinen Mangel dar, soweit die Leistung dem vereinbarten Rahmen entspricht.
(1) SYMPERTO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SYMPERTO nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf die im betroffenen Vertragsjahr gezahlte Vergütung begrenzt, mindestens jedoch auf 5.000 Euro.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Aufträge und mittelbare Schäden.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SYMPERTO.
(6) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung eigener Daten verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
(1) Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
(2) Soweit SYMPERTO personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, insbesondere Bewerberdaten oder Daten aus Kontaktformularen, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Dieser wird vor Beginn der Verarbeitung gesondert vereinbart und ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
(3) Der Auftraggeber ist für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung verantwortlich, insbesondere für die Information von Bewerbern und für die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
(4) Einzelheiten zur Verarbeitung im Rahmen der eigenen Website von SYMPERTO ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind, vertraulich und nutzen sie ausschließlich für Vertragszwecke.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
(3) Die Pflicht besteht für die Dauer des Vertrags und drei Jahre über dessen Beendigung hinaus fort.
Ereignisse höherer Gewalt, die SYMPERTO die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, weiträumige Störungen der Strom- oder Telekommunikationsversorgung sowie Ausfälle wesentlicher Vorlieferanten. SYMPERTO unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei Monate, sind beide Parteien zur Kündigung berechtigt.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von SYMPERTO, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. SYMPERTO ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz von SYMPERTO.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(6) SYMPERTO ist berechtigt, diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall des Widerspruchs kann jede Partei den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.
Stand: 12. August 2026. Diese Fassung ersetzt alle vorherigen Fassungen. Maßgeblich ist jeweils die bei Vertragsschluss gültige Fassung, die dem Auftraggeber in Textform übermittelt wird.
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